Fischereireglement


Dieses wird zusammen mit der Tageskarte ausgegeben. Es dürfen 4 Salmonoiden gefangen werden und 1 Fischgang pro Tag gemacht werden.


Fischereiordnung des Ultner Fischervereins

1) Es darf nur in jenen Gewässern gefischt werden, die vom Ultner Fischerverein auf der Fischwasserkarte eingetragen sind. Beim Abholen der Fischwassertageskarte muss der Fischer auch die Parkkarte des Stilfser Nationalparks und das Vereinsfischereireglement beantragen, die das ganze Jahr Gültigkeit haben.

2) In den Gewässern in Konzession des Ultner Fischervereins darf nur mit 1 Rute mit je 1 Haken bezw. 1 Drilling gefischt werden, mit Ausnahme des Weißbrunnsees, wo ab 01. Juli einschließlich mit 2 Ruten gefischt werden darf und wobei der Fischer die 2 Ruten persönlich unter Kontrolle halten muss. Pro Tag darf in den Gewässern des Ultner Fischervereins nur 1 Fischgang gemacht werden. Beim Fischersee und Oberlauf der Falschauer darf pro Woche nur 1 Fischgang gemacht werden.

3) Das Fanggut pro Fischgang beträgt 4 Stück  Es gelten die folgenden Mindestmaße:
In den Seen: Regenbogenforelle, Bachforelle, Seeforelle, Bachsaibling 27 cm, marmorierte Forelle 35 cm. Sondermaß des Seesaiblings : 20 cm.
In den Bächen: Bachforlle 27 cm, marmorierte Forelle 35 cm. Sondermaß des Bachsaiblings: 20 cm.

4) In den Bächen darf laut Landesbestimmung nur bis zum 30. September einschließlich gefischt werden.

5) erlaubte Köder: Regenwurm, Heuschrecke, Fischlein, Blinker/Spinner, Kunstfliege, Mehlwurm und Bienenmade sowie jeder andere Kunstköder. In den Bächen dürfen nur Blinker mit 1 Haken verwendet werden.

6) Die befischbare Strecke für den Weißbrunnsee ist die folgende:
a) orographisch linkes Ufer vom Einlauf des Weißbrunnbaches bis 50 m vor der Rampe/ENEL
b) orographisch rechtes Ufer vom Einlauf des Weißbrunnbaches bis za 100 vor dem künstlichen Wasserzufluß (Gallerie).
Das Fischen im Weißbrunnbach ist unabhängig vom Wasserspiegel des Weißbrunnsees strengstens verboten.

7) Beim Grünsee ist das Fischen orographisch rechts bis zum markierten Stein und orographisch links bis zum abfallenden Felsen unterhalb der Höchsterhütte erlaubt.

8) Es darf nur vom Ufer aus gefischt werden. Der Fliegenfischer darf in den See gehen, darf dabei aber andere Fischer nicht stören.

9) Das Fischen ist nur mit einer gültigen staatlichen Fischereilizenz und dem Fischereischein für Ansässige in der Provinz Bozen sowie mit der Fischwasserkarte in Übereinstimmung mit den einschlägigen Landesfischereibestimmungen (LG Nr. 28 vom 09.06.78 in geltender Fassung) erlaubt. Es darf nur in der Zeit zwischen 1 Stunde vor Sonnenaufgang und 1 Stunde nach Sonnenuntergang gefischt werden.

10) Alle Fischwasserkarten müssen unmittelbar nach Beendigung des Fischganges für statistische Zwecke dem VEREIN zurückgegeben werden und zwar bei den internen Fischaufsehern oder in den eigenen Briefkästchen am See.

11) Untermaßige Fische müssen unverzüglich in Freiheit gesetzt werden, indem die Angelschnur unmittelbar vor dem Schlund abgeschnitten und der Fisch vorsichtig ins Wasser zurückgesetzt werden muss.

12) Der Maßfisch muss sofort nach dem Fang getötet und in die Fischwasserkarte eingetragen werden und zwar noch bevor mit dem Fischen wieder begonnen wird.

13) Der Fischer muss beim Fischen die Fischwasserkarte stets bei sich haben.

14) Bei Nichtbenutzung der Karte verfällt dieselbe ohne Recht auf Rückerstattung der Kosten oder Ersatz.

15) Es ist Pflicht, den Aufsichtsorganen bei Verlangen die Fischereilizenz, die Fischwasserkarte und die gefangenen Fische vorzuzeigen.

16) Die Nichteinhaltung der gegenständlichen Bestimmungen führt zum sofortigen Entzug der Fischwasserkarte mit den gesetzlichen Konsequenzen.

17) Widerrechtlich gefangene Fische werden beschlagnahmt.

18)Etwaige zeitlich begrenzte Ausnahmebestimmungen werden bei den Ausgabestellen bekannt gegeben.